Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche durch die Digital Talents Group GmbH, im Folgenden kurz DTG genannt erbrachten Dienstleistungen. Die AGB gelten ebenso für alle künftigen Verträge, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von DTG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch inhaltlich übereinstimmende E-Mails zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von DTG vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle der Direktvermittlung zustande.

3. LEISTUNGSUMFANG PERSONALVERMITTLUNG

3.1 Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Namhaftmachung eines dem Auftrag, insbesondere einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil bzw. einer Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch DTG. Darüberhinausgehende Leistungen (Schaltung von Print-Inseraten bzw. gesondert vereinbarte Online-Inserate, Testverfahren etc.) sind gesondert zu vergüten.
3.2 Das im Zusammenhang mit der Vermittlung von DTG erstellte Kandidatenprofil wird der Auftraggeber gründlich prüfen. Die Auswahl eines Kandidaten trifft der Auftraggeber. Die von DTG erbrachten Leistungen beruhen auf den Auskünften und Informationen von Kandidaten und Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann DTG nicht übernehmen. In keinem Fall haftet DTG dafür, dass Kandidaten für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind. Ebenso wird eine Haftung für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt im dafür vorgesehenen Land arbeiten zu dürfen, ausgeschlossen.
3.3 Sofern ein Mandat in Auftrag gegeben wurde, sichert der Auftraggeber zu, dass DTG die einzige Personalvermittlung ist, der ein konkreter Suchauftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Kandidaten zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.

4. VERRECHNUNG BEI PERSONALVERMITTLUNG

4.1 Das Vermittlungshonorar beträgt einen vereinbarten Prozentsatz vom zukünftigen mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten Brutto-Jahreseinkommen, zahlbar in extra zu vereinbarenden Teilzahlungsschritten (Auftragspauschale, Teilzahlungen, Projektabschluss, …). Das der Berechnung zugrunde liegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss des gesamten Entgeltes, einschließlich Weihnachtsremuneration, Urlaubsentgelt und variabler Gehaltsbestandteile im ersten Dienstjahr.
4.2 Sollte zwischen dem Auftraggeber und DTG eine Vergütung gem. vorstehendem Abschnitt 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Auftraggeber eine von DTG vorgestellte Person ein, steht DTG ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:

Das Honorar für eine Einstellung beträgt 30% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, mindestens jedoch EUR 15.000,00, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von DTG vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist oder der Kandidat auf sonst eine Art für den Auftraggeber tätig wird. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen vom Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von DTG nicht. Ein Honoraranspruch entsteht auch dann zur Gänze, wenn ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von DTG vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde oder der Kandidat sonst für den Dritten tätig wird.
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, DTG unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber DTG die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens nach der vorangegangenen Definition mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 5 Werktagen nachkommen, ist DTG berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zugrunde zu legen.
4.5 Hat sich ein von DTG vorgeschlagener Kandidat bereits direkt bei dem Auftraggeber beworben und befindet sich in einem aktiven Bewerbungsverfahren, ist der Auftraggeber verpflichtet, DTG unverzüglich innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Daten des Kandidaten davon zu unterrichten. In diesem Fall erbringt DTG keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird DTG weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen.
Hat sich der vorgeschlagene Kandidat zu einem früheren Zeitpunkt beim Auftraggeber beworben, befindet sich aber in keinem aktiven Bewerbungsprozess beim Auftraggeber, wird der Kandidat als honorarrelevant gewertet.
4.6 Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrags können unvorhergesehene, nicht von DTG zu vertretende Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben bzw. abzubrechen. In einem solchen Fall verrechnet DTG anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.
4.7 Sonderleistungen wie z. B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen DTG und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbaren. Reisekosten, die DTG im Rahmen eines Auftrags für Tätigkeiten auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5. LEISTUNGSUMFANG FREELANCING

5.1 Leistungsgegenstand des Geschäftsbereichs Freelancing ist die Suche und Namhaftmachung eines Subunternehmers, welcher dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entspricht. Die Erbringung eines konkreten Erfolges im Sinne eines Werkvertrages wird ausdrücklich nicht geschuldet.
5.2 Es besteht keinerlei arbeitsrechtliches Weisungsrecht zwischen dem eingesetzten Subunternehmer und dem Auftraggeber oder DTG.
5.3 Es besteht keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Sowohl DTG als auch der eingesetzte Subunternehmer sind berechtigt, sich auf eigene Kosten durch einen geeigneten Dritten unter Vorlage eines Qualifikationsprofils vertreten zu lassen.

6.VERRECHNUNGSBASIS FREELANCING

6.1 Die Abrechnung der geleisteten Projektstunden erfolgt auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.
6.2 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter monatlich zu unterschreibenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese werden vom eingesetzten Subunternehmer an DTG gesandt und müssen spätestens am Fünften des Folgemonats bei DTG eingelangt sein.
6.3 Mit der Unterzeichnung der Stundennachweise durch den Auftraggeber werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt.
6.4 Erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage der Stundennachweise keine Beanstandung durch den Auftraggeber, gelten diese ebenfalls als genehmigt und rechtsverbindlich festgestellt. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, im Falle von Urlaub oder Krankheit des Ansprechpartners beim Auftraggeber, DTG eine entsprechende zeichnungs- und beurteilungsberechtigte Vertretung zu stellen.
6.5 Werden die Projektstunden mittels elektronischer Zeiterfassung erhoben, erfolgt die Abrechnung auf Basis der so ermittelten Daten.
6.6 Soweit dem eingesetzten Subunternehmer von DTG Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten, u. Ä.) zu vergüten sind, sind diese ebenfalls für den Auftraggeber zahlungspflichtig.

7. SONSTIGER KOSTENERSATZ

7.1 Werden vorerst abgelehnte Kandidaten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten zwölf Monate ab Weitergabe der Daten von DTG in seinem Unternehmen, einem Tochterunternehmen oder Auftraggeberunternehmen beschäftigt (unabhängig von der Dienstform) oder an diese vermittelt, führt dies zur Verrechnung des Vermittlungshonorars von DTG.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an DTG die Kosten für die Rekrutierung des jeweiligen Dienstnehmers oder Freelancers zu begleichen, wenn der Auftraggeber mit einem Freelancer von DTG ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbstständig) eingeht, sofern die Projektdauer kürzer als im Angebot vorgesehen war. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß, sollte das Freelancer-Verhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende eines Projektauftrages beim Auftraggeber zustande kommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DTG umgehend über den Beschäftigungsbeginn zu informieren.

8. Abrechnung, FÄlligkeit und Verzug

8.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
– bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber,
– bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
– bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss, oder individuell geregelten Vertragsbestimmungen.
8.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3 Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Auftraggebers ist DTG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von DTG bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
8.4 Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von DTG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden

9. HAFTUNG

9.1 DTG übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer oder Freelancer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Auftraggeber obliegt.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.

10. Verschwiegen-heitspflicht

10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen.
10.2 Die von DTG vorgestellten Bewerber werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Auftraggeber sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.

11. Kandidaten-unterlagen / Einstellung durch Dritte

11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DTG, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von DTG vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Regelung ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggeber nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
11.2 Falls der Auftraggeber eine Person, die ihm ursprünglich durch DTG vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von DTG zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 bei Personalvermittlung, bzw. Ziffer 6 bei Vermittlung von Freelancern zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, DTG zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

12. Abwerbeklausel von DTG Mitarbeitern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von DTG abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Auftraggebers, es sei denn, der Mitarbeiter selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Auftraggeber kann DTG eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Honorars in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet.

13. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von DTG liegende und von DTG nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden DTG für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

14. DATENSCHUTZ

Es gelten die Datenschutzvereinbarungen in der aktuellen Fassung, abzurufen unter: https://digital-talents-group.de/privacy/

15. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

15.1 DTG ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a. der Auftraggeber mit einer Zahlung, zu der er gegenüber DTG verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist mit mehr als 5 Werktagen in Verzug ist;
b. der Auftraggeber gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt.
15.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist DTG bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit.

16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen DTG und dem Auftraggeber ist das für 40211 Düsseldorf sachlich zuständige Gericht.

17. SCHRIFTFORM

Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Einverständnisses aller Parteien.

18. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.

19. HINWEISE ZUR SPRACHREGELUNG

Sämtliche Formulierungen dieser AGB beziehen sich auf alle Geschlechter.

Digital Talents Group GmbH
Stand: 20. April 2023
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